Neben den Behandlungsverträgen der Ärzte und Zahnärzte, sind auch Vereinbarungen über Behandlungen durch Angehörige anderer Heilberufe, wie beispielsweise Podologen, Behandlungsverträge im Sinne des § 630a BGB.
(1) Durch den Behandlungsvertrag wird derjenige, welcher die medizinische Behandlung eines Patienten zusagt (Behandelnder), zur Leistung der versprochenen Behandlung, der andere Teil (Patient) zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit nicht ein Dritter zur Zahlung verpflichtet ist.
(2) Die Behandlung hat nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Um den gesetzlichen Anforderungen nachzukommen, nehmen wir Behandlung nur vor, wenn uns zuvor entsprechende Auskünfte und Vereinbarungen vorliegen.
Hier stellen wir Ihnen den Patientenfragebogen und die Behandlungsvereinbarung zum Download zur Verfügung. Bitte bringen Sie diese ausgefüllt und unterschrieben zur Behandlung mit. Bitte lesen Sie auch die Patienteninformation aufmerksam durch.